Überwachungspflicht des Mandanten trotz Beauftragung eines Steuerberaters

Überwachungspflicht des Mandanten trotz Beauftragung eines Steuerberaters

LG Bonn, Beschluss vom 21.01.2011 – 35 T 1158/10

Leitsätze:
Das Verschulden einer anderen als der für die Gesellschaft verantwortlich handelnden Person ist der Gesellschaft im Rahmen des § 335 Abs. 1 HGB nicht zuzurechnen.
Im Rahmen des § 355 Abs. 1 HGB schließt die rechtzeitige Beauftragung eines Steuerberaters die Annahme einer Sorgfaltspflichtverletzung nicht aus. Vielmehr ist entscheidend, ob die Gesellschaft auch die dann noch bei ihr verbleibende Überwachungspflicht erfüllt hat.

vgl. auch LG Bonn, Beschluss vom 20.01.2010, 31 T 1398/09; LG Bonn, Beschluss vom 21.03.2011, 35 T 1620/10

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