BGH, Urteil vom 11.03.2004 – I ZR 81/01
Leitsätze:
Die Zusendung einer unverlangten E-Mail zu Werbezwecken verstößt grundsätzlich
gegen die guten Sitten im Wettbewerb. Eine solche Werbung ist nur
dann ausnahmsweise zulässig, wenn der Empfänger ausdrücklich oder konkludent
sein Einverständnis erklärt hat, E-Mail-Werbung zu erhalten, oder
wenn bei der Werbung gegenüber Gewerbetreibenden aufgrund konkreter
tatsächlicher Umstände ein sachliches Interesse des Empfängers vermutet
werden kann.
Ein die Wettbewerbswidrigkeit ausschließendes Einverständnis des Empfängers
der E-Mail hat der Werbende darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen.
Der Werbende hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, daß es
nicht zu einer fehlerhaften Zusendung einer E-Mail zu Werbezwecken aufgrund
des Schreibversehens eines Dritten kommt.