BGH, Urteil vom 06.02.2014 – IX ZR 245/12
Leitsätze:
1. Die Verjährung eines gegen einen rechtlichen Berater gerichteten Ersatzanspruchs beginnt zu laufen, wenn der Mandant den Schaden und die Pflichtwidrigkeit des Beraters erkannt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht erkannt hat.
2. Rät der Berater zur Fortsetzung des Rechtsstreits, hat der Mandant in der Regel auch dann keine Kenntnis von der Pflichtwidrigkeit des Beraters, wenn das Gericht oder der Gegner zuvor auf eine Fristversäumung hingewiesen hat.
Weiterführende Literatur:
„Zur Kenntnis im Rahmen der Verjährung bei Rechtsberaterhaftung“ (DStR 2014, 1022 mit Anm. Dr. Schröder)