Aufsatz:
„Beratervertrag des Gesellschafter(-Geschäftsführers) mit der eigenen GmbH“ (Ferdinan Ballof in GmbH-Steuerpraxis 03/2018)
Inhalt:
Der Aufsatz beschäftigt sich mit den Voraussetzungen der steuerlichen Anerkennung von Beraterverträgen, die mit (ehemaligen) Gesellschaftergeschäftführern nach Beendigung der Tätigkeit für die eigene GmbH abgeschlossen werden. Diese Vertragsgestaltung ist in der Praxis sowohl bei internen Unternehmensnachfolgeregelungen als auch bei Unternehmensverkäufen vorzufinden. Fehlt es an einer steuerlichen Anerkennung, so führt dies bei der GmbH zu einer vGA und einer Streichung des BA-Abzugs.
BGH, Urteil vom 13.07.2017 – 1 StR 536/16
Eigene Leitsätze:
1. Unrichtige Umsatzsteuervoranmeldungen stehen zu einer unrichtigen Umsatzsteuerjahreserklärung in Gesetzeskonkurrenz in Form der mitbestraften Vortat. Eine unrichtige Umsatzsteuerjahreserklärung stellt im Verhältnis zu vorangegangenen unrichtigen Umsatzsteuervoranmeldungen keine mitbestrafte Nachtat dar.
2. Die Abgabe einer unrichtigen Umsatzsteuervoranmeldung ist als Steuerverkürzung „auf Zeit“ regelmäßig nur Durchgangsstadium, um mit einer unrichtigen Jahreserklärung eine Steuerverkürzung auf Dauer zu erreichen.
3. Bleibt der Hinterziehungsumfang bei Abgabe einer unrichtigen Umsatzsteuerjahreserklärung hinter demjenigen unrichtiger Umsatzsteuererklärungen zurück, so kann darin eine strafbefreiende Teilselbstanzeige liegen.
4. Die Bestimmung der Tagessatzhöhe erschöpft sich nicht in einem mechanischen Rechenakt, sondern es handelt sich um einen wertenden Akt richterlicher Strafzumessung, der dem Tatrichter Ermessensspielräume hinsichtlich der berücksichtigungsfähigen Faktoren belässt.
5. Das Einkommen ist ein rein strafrechtlicher Begriff, welcher die Einkünfte aus allen Einkunftsarten umfasst. Erfasst werden nicht nur Einnahmen in Form von Geldleistungen; auch Unterhalts- und Sachbezüge oder sonstige Naturalleistungen sind zu berücksichtigen. Von den anzurechnenden Einnahmen abzuziehen sind damit zusammenhängende Ausgaben, wie etwa Werbungskosten und Betriebsausgaben sowie Sozialversicherungsbeiträge. Außergewöhnliche Belastungen sind in der Regel ebenfalls zu berücksichtigen, Unterhaltsverpflichtungen nur in angemessenem Umfang.
6. Dem Tatrichter steht gemäß § 40 Abs. 3 StGB hinsichtlich der Bemessungsgrundlagen für die Tagessatzhöhe eine Schätzungsbefugnis zu, sofern entweder der Angeklagte keine oder unrichtige Angaben zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen macht, deren Ermittlung zu einer unangemessenen Verzögerung des Verfahrens führen würde oder der erforderliche Aufwand nicht im Verhältnis zur Höhe der Geldstrafe stehen würde. Die nach pflichtgemäßem Ermessen vorgenommene Wertung des Tatrichters bei der Bestimmung der Tagessatzhöhe ist vom Revisionsgericht bis zur Grenze des Vertretbaren hinzunehmen, wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters ausreichend festgestellt und in rechtsfehlerfreier Weise berücksichtigt sind. Sofern der Tatrichter Bemessungsgrundlagen schätzt (§ 40 Abs. 3 StGB), müssen allerdings die Urteilsgründe die konkreten tatsächlichen Grundlagen der Schätzung ausreichend darlegen, um eine Nachprüfung durch das Revisionsgericht zu ermöglichen
Aufsatz:
„Die Auswirkungen der tatsächlichen Verständigung im Steuerrecht auf das parallel geführte Steuerstrafverfahren“ (Anne Wilke in DStR 03/2018)
Inhalt:
Der Aufsatz weist auf die Verständigungsmöglichkeiten im Besteuerungs- und im Steuerstrafverfahren hin.
BFH, Urteil vom 11.07.2017 – IX R 36/15
Leitsätze:
1. Mit der Aufhebung des Eigenkapitalersatzrechts durch das MoMiG ist die gesetzliche Grundlage für die bisherige Rechtsprechung zur Berücksichtigung von Aufwendungen des Gesellschafters aus eigenkapitalersetzenden Finanzierungshilfen als nachträgliche Anschaffungskosten im Rahmen des § 17 EStG entfallen.
2. Aufwendungen des Gesellschafters aus seiner Inanspruchnahme als Bürge für Verbindlichkeiten der Gesellschaft führen nicht mehr zu nachträglichen Anschaffungskosten auf seine Beteiligung.
3. Die bisherigen Grundsätze zur Berücksichtigung von nachträglichen Anschaffungskosten aus eigenkapitalersetzenden Finanzierungshilfen sind weiter anzuwenden, wenn der Gesellschafter eine eigenkapitalersetzende Finanzierungshilfe bis zum Tag der Veröffentlichung dieses Urteils geleistet hat oder wenn eine Finanzierungshilfe des Gesellschafters bis zu diesem Tag eigenkapitalersetzend geworden ist.
Weiterführende Literatur:
„Der Ausfall eigenkapitalersetzender Finanzierungshilfen“ (Prof. Dr. Ott in GmbH-Steuerpraxis 01/2018, S. 10
Wer sich mit dem Thema beschäftigen will oder muss, dem biete ich nachstehend ein Sammlung von Aufsätzen und eine Übersicht „positiver“ Urteile. Die Sammlung wird laufend ergänzt werden.
Allgemeine Aufsätze:
„Sozialversicherungsfreier Fremd-Geschäftsführer: Ein Ding der Unmöglichkeit?“ (Dr. Jochen Blöse in GStB 06/2017, S. 230)
„Gesellschafter-Geschäftsführer: Sozialversicherungspflicht bzw. -freiheit bei Sperrminorität des Minderheitsgesellschafters – Kommentar zum Urteil des SG Reutlingen vom 28.06.2016“ (Haase in GmbHR 2016 Heft 21, 1144)
„Rechtsprechungsübersicht Sozialversicherungsrecht – mehr als das Ende von Kopf und Seele (ArbRAktuell 2017, 259)
„Die geänderte Rechtsprechung des BSG zum Status von geschäftsführenden Gesellschaftern einer Familien-GmbH“ (Dr. Jürgen Brand in DStR 2017,728)
„Positive“ Urteile:
SG Reutlingen, Gerichtsbescheid vom 28.06.2016, S 8 R 1775/14
LSG Baden-Bürttemberg, Urteil vom 23.11.2016, L 5 R 50/16
Rechtsprechungsübersicht der GKV, Stand 08.11.2017:
Rechtsprechungsübersicht GKV vom 08.11.2017